Was ist ein Testamentsvollstrecker?

Ein Testamentsvollstrecker ist jemand, der sich nach dem Tod des Erblassers um die Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses kümmert. Durch Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann der Erblasser verhindern, dass sich die Erben nach seinem Tod über seine letztwilligen Verfügungen hinwegsetzen. Wird ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, können die Erben nicht über den Nachlass verfügen. Das Verfügungsrecht steht dann alleine dem Testamentsvollstrecker zu. Der vom Erblasser bestimmte "Testamentsvollstrecker des Vertrauens" hat dann nach dessen Tode die Aufgabe, seine letztwilligen Verfügungen auszuführen.


In welchen Fällen macht die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers Sinn?

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers macht insbesondere dann Sinn, wenn geschäftlich unerfahrene bzw. überforderte oder auch geistig behinderte Erben beschützt werden sollen (vgl. auch das Behindertentestament); ferner in den Fällen, in denen minderjährigen Erben der Nachlass bis zu ihrer Volljährigkeit gesichert werden soll. Im Falle eines minderjährigen Erben ist die Anordnung einer Testamtsvollstreckung zudem anzuraten, wenn die Verfügungsgewalt über den Nachlass dem gesetzlichen Vertreter entzogen werden soll.

 

Aber auch wenn abzusehen ist, dass unter den Erben oder Vermächtnisnehmern nach dem Tod des Erblassers Streit entstehen könnte, ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung zu überlegen. Insoweit besteht auch die Möglichkeit, die Testamentsvollstreckung lediglich unter der Bedingung anzuordnen, dass sich die Erbengemeinschaft nicht innerhalb einer bestimmten Frist auf die Verteilung des Nachlasses einigen sollte.

 

Ein Testamentsvollstrecker macht auch dann Sinn, wenn der Nachlass über einen längeren Zeitraum als Einheit zusammengehalten werden soll.


Wer wird Testamentsvollstrecker?

Der Erblasser kann jede beliebige Person als Testamentsvollstrecker benennen, die sein Vertrauen genießt. Bei kleineren Nachlässen dürfte es regelmäßig ausreichen, wenn ein Verwandter oder ein Freund des Erblassers die Testamentsvollstreckung übernimmt. Allerdings empfiehlt sich bei komplizierten und umfangreichen Nachlässen – insbesondere bei Vererbung von Auslandsvermögen oder Gesellschaftsanteilen – die Inanspruchnahme professioneller Hilfe.

 

Sollte der Erblasser zwar eine Testamentsvollstrecker anordnen, dabei aber keine konkrete Person als Testamentsvollstrecker benennen, setzt das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker nach seiner Wahl ein.

 

Es besteht auch die Möglichkeit, mehrere Testamentsvollstrecker mit unterschiedlichen Aufgabengebieten zu ernennen.


Welche unterschiedlichen Arten der Testamentsvollstreckung gibt es?

Den gesetzlichen Regelfall stellt die Auseinander- oder Abwicklungsvollstreckung dar. Dabei geht es dem Erblasser in der Regel darum, einen geordneten Übergang des Vermögens auf den oder die Erben sicherzustellen.

 

Oftmals ist darüber hinaus eine Dauertestamentsvollstreckung über einen längeren Zeitraum hilfreich, beispielsweise im Rahmen eines Behindertentestaments.


Welche Vergütung erhält der Testamentsvollstrecker?

In aller Regel wird ein Testamentsvollstrecker nicht ohne Bezahlung tätig. Er hat vielmehr nach dem Gesetz einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, sofern der Erblasser nicht etwas anderes bestimmt hat. Hat der Erblasser bestimmt, dass der Testamentsvollstrecker unentgeltlich tätig werden soll, besteht zwar kein Recht auf eine Vergütung. In diesen Fällen wird der Testamentsvollstrecker aber in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch machen, das Amt abzulehnen.

 

Wenn von dem Erblasser nichts anderes bestimmt wurde, orientiert sich die Vergütung des Testamentsvollstreckers in aller Regel an den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins. Danach soll die Vergütung sich auf einen Prozentsatz von 1,5 bis 4 Prozent des Bruttonachlasswertes belaufen, und zwar wie folgt:

  • 4 % des Bruttonachlasswertes bis 250.000 €
  • 3 % des Bruttonachlasswertes bis 500.000 €
  • 2,5 % des Bruttonachlasswertes bis 2.500.000 €
  • 2 % des Bruttonachlasswertes bis 5.000.000 €
  • 1,5 % des Bruttonachlasswertes über 5.000.000 €