Welche Besonderheiten gelten bei Unternehmern?

Die gesetzliche Erbfolge ist in aller Regel ungeeignet, um die Vorstellungen des Unternehmers

über die Fortführung seines Unternehmens zu verwirklichen. Regelmäßig geht es dem Unternehmer um die Verwirklichung folgender Ziele:

 

1. Das Unternehmen soll nach seinem Tod weitergeführt werden.

 

2. Die nächsten Angehörigen sollen gut versorgt sein.

 

3. Streit unter den Erben soll vermieden werden, insbesondere damit der Betrieb nicht leidet.

 

4. Die Unternehmensnachfolge soll steuerlich optimal abgewickelt werden.

 

Damit diese Ziele verwirklicht werden können, bedarf es einer überlegten Gestaltung, bei der insbesondere auch eine präzise Abstimmung von Gesellschaftsvertrag und Unternehmertestament bzw. Erbvertrag erfolgt. Dies gilt vor allem deshalb, weil der gesellschaftsrechtlichen Bestimmung grundsätzlich der Vorrang vor der erbrechtlichen Bestimmung einzuräumen ist


Was ist, wenn Personengesellschaften vom Erbfall betroffen sind?

Eine Personengesellschaft (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG) zeichnet sich dadurch aus, dass Rechtsträger die Gesellschaft selbst ist. So hat der BGH im Jahre 2001 z.B. entschieden, dass  die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) selbst Trägerin von Rechten und Pflichten ist. Daraus folgt, dass auch eine GbR Gläubigerin und Schuldnerin oder Partei eines Zivilprozesses sowie Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft sein kann. Eine Personengesellschaft kann allerdings selbst nicht vererben.

 

Sirbt ein Gesellschafter einer GbR, gilt folgendes: Nach der gesetzlichen Regelung ist die Beteiligung an einer GbR nicht vererblich. Der Tod eines Gesellschafters führt daher zur Auflösung der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird zur Liquidationsgesellschaft. Das Vermögen der Gesellschaft wird auseinandergesetzt. Der Erbe wird Liquidationsgesellschafter und erhält nach Abschluss der Liquidation sein Auseinandersetzungsguthaben. Besteht eine Erbengemeinschaft, so ist diese Liquidationsgesellschafterin. 

 

Anders sieht dies bei einer OHG aus: Stirbt der Gesellschafter einer OHG, scheidet er aus der Gesellschaft aus, wenn in dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist. Die Anteile des Ausgeschiedenen wachsen den übrigen Gesellschaftern nach den gesetzlichen Regelungen im HGB an. Die Erben des verstorbenen Gesellschafters werden nicht Gesellschafter. Ihnen steht stattdessen lediglich ein Zahlungsanspruch in Höhe des Betrages zu, der sich bei hypothetischer Auflösung und Liquidation der Gesellschaft für den Erblasser ergeben würde.

 

Auch beim Tod des Komplementärs einer KG scheidet dieser aus der Gesellschaft aus, wobei die übrigen Gesellschafter die Gesellschaft fortführen. Die Rechtslage ist insoweit identisch mit der beim Tod des Gesellschafters einer OHG (s.o.).

 

Der Kommanditanteil ist entgegen dem Geschäftsanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters nach der gesetzlichen Regelung vererblich. Sind mehrere Erben vorhanden, geht der Kommanditanteil des Erblassers allerdings nicht im Wege der Universalsukzession auf die Erbengemeinschaft zur gesamten Hand über. Vielmehr erhält jeder einzelne Kommanditist eine eigene Kommanditbeteiligung, die sich nach der jeweiligen Höhe der Erbquote des einzelnen Miterben bestimmt. Die Gesellschafter haben jedoch die Möglichkeit, eine hiervon abweichende vertragliche Vereinbarung zu treffen. In der Praxis kommen regelmäßig drei verschiedene Fortführungsarten zum Tragen: die sog. Fortsetzungsklausel, die Eintrittsklausel und die Nachfolgeklausel (einfache oder qualifizierte Nachfolgeklause).


Wie verhält es sich mit Kapitalgesellschaften im Erbfall?

Anteile an einer GmbH sind grds. frei vererblich. Dies kann auch nicht durch eine Satzung ausgeschlossen werden. Dementsprechend geht ein GmbH-Anteil immer zunächst mit dem gesamten Vermögen des Erblassers auf den Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, geht der Geschäftsanteil auf die Erbengemeinschaft über. Mittels eines gesellschaftsvertraglichen Einziehungsrechts oder einer Abtretungspflicht kann aber dafür Sorge getragen werden, dass unliebsame Personen aufgrund einer Erbschaft in die Gesellschaft eintreten. Sofern nach der Satzung einer GmbH die Anteile der verstorbenen Gesellschafter eingezogen werden, fallen diese zunächst in den Nachlass. Durch Gesellschafterbeschluss kann jedoch festgelegt werden, dass die Anteile gegenüber den Erben eingezogen werden.

 

Bei einer AG sieht es wie folgt aus: Aktien sind frei vererblich. Auch dies kann durch eine Satzung nicht ausgeschlossen werden. Die Aktien, die im Eigentum des Erblassers standen, gehen auf die Erben über. Mehrere Miterben erhalten die Aktien gesamthänderisch als gemeinschaftliches Vermögen. Aber auch hier kann nach dem Aktiengesetz in der Satzung die Zwangseinziehung im Falle des Todes festgeschrieben werden.


Und was passiert mit dem Einzelunternehmen?

Sirbt ein Einzelunternehmer, gehen samliche Rechtspositionen und Verbindlichkeiten auf den bzw. die Erben über. Dies bringt Probleme mit sich, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die eine Erbengemeinschaft bilden. Zwar kann die Erbengemeinschaft das einzelkaufmännische Unternehmen zeitlich unbegrenzt als ungeteilte Erbengemeinschaft fortführen. Dem gegeüber ist die Erbengemeinschaft aber grds. auf eine Auseinandersetzung angelegt. Folglich ist der Anfall eines Einzelunternehmens an eine Erbengemeinschaft regelmäßig ungünstig.

 

Nach dem Gesetz kann eine Firma nach dem Tod mit oder ohne Beifügung eines Nachfolgezusatzes weitergeführt werden. Die Fortführung hat aber grds. die unbeschränkte persönliche Haftung aller Erben für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Folge.