Wie kann eine Erbschaft ausgeschlagen werden?

Wenn jemand etwas erbt, hat er das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Eine Ausschlagung der Erbschaft ist nicht mehr möglich, wenn die Erbschaft bereits zuvor wirksam angenommen wurde oder die Ausschlagungsfrist bereits abgelaufen ist.

 

Die Ausschlagung der Erbschaft muss entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichtes oder vor einem Notar in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen.

 

Die Ausschlagung kann weder unter einer Bedingung noch für eine bestimmte Zeitdauer erklärt werden; ebenso wenig kann sich die Ausschlagung nur auf bestimmte Teile der Erbschaft beschränken.

 

Wird die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, fällt sie automatisch demjenigen zu, der zum Erben berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.

 

Vorsicht:

Zu beachten ist, dass der Ausschlagende in der Regel auch seinen Pflichtteilsanspruch verliert.


Welche Frist ist zu beachten?

Die Ausschlagung der Erbschaft muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen erfolgen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Erbschaft. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder hielt sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland auf, verlängert sich die Ausschlagungsfrist von 6 Wochen auf 6 Monate.


Und wenn ich die Erbschaft annehmen möchte?

Dann müssen Sie erst einmal gar nichts tun. Die Erbschaft erfolgt automatisch, sogar wenn Sie gar nichts davon wissen.

 

In der Praxis kommt  die Annahme einer Erbschaft in der Regel dadurch zum Ausdruck, dass der Erbe über den Nachlass bzw. einen Nachlassgegenstand verfügt, einen Erbschein beantragt oder einen Erbschaftsanspruch geltend macht.

 

Vorsicht:

Die Annahme einer Erbschaft muss also nicht ausdrücklich erfolgen, sie kann sich auch aus einem entsprechenden Verhalten des Erben ergeben. Da die Annahme einer Erbschaft später nicht mehr einseitig widerrufen werden kann, ist hier Vorsicht geboten. Werden - ohne zu wissen, ob mann die Erbschaft nicht doch ausschlagen möchte - Verfügungen über Nachlassgegenstände getroffen, sollte deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass damit keine Annahme der Erbschaft verbunden ist.