Was ist ein Erbvertrag?

Der Erblasser kann seine Erbfolge auch einen Erbvertrag regeln. Da es sich um einen Vertrag handelt, muss mindestens eine weitere Person in den Erbvertrag mit einbezogen werden. Dies kann jede beliebige Person sein. Der Erbvertrag muss zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden, wobei die persönliche Anwesenheit des Erblassers bei der notariellen Beurkundung notwendig ist. Ein privatschriftlich verfasster Erbvertrag ist daher unwirksam und kann allenfalls als Testament ausgelegt werden. Bezeichnend für den Erbvertrag ist die Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass der Erblasser seine erbvertraglichen Verfügungen nach Abschluss des Erbvertrages grundsätzlich nicht einseitig aufheben kann.


Welchen Inhalt kann ein Erbvertrag haben?

Mit einem Erbvertrag kann der Erblasser grds. beliebige Verfügungen treffen. Zum notwendigen Inhalt eines Erbvertrags gehört jedoch mindestens eine erbrechtlich bindende Verfügung. Im Übrigen ist die Urkunde – auch wenn sie insgesamt als Erbvertrag bezeichnet ist – der Sache nach ein Testament und muss entsprechend abgewickelt werden. Als bindende vertragliche Verfügungen sind ausschließlich Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen möglich. Hier kommt es darauf an, ob die Erbeinsetzung, das Vermächtnis oder die Auflage vertragsmäßig oder einseitig angeordnet wurde. Denn nur bei einer vertragsmäßigen Anordnung tritt eine Bindungswirkung ein. Trifft der Erblasser lediglich eine einseitige Verfügung, kann er sie jederzeit widerrufen.


Welche Folgen hat die erbvertragliche Bindung?

Zunächst ist es wichtig zu betonen, dass der Erblasser bei errichtung eines Erbvertrages nicht daran gehindert, sein Vermögen noch zu Lebzeiten zu verbrauchen. Die Bindungswirkung hat zum einen zur Folge, dass der Erbvertrag frühere letztwillige Verfügungen des Erblassers aufhebt, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würden. Zum anderen sind durch die Bindungswirkung spätere letztwillige Verfügungen unwirksam, soweit dadurch das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigt wäre.


Wie können erbvertragliche Bindungen wieder beseitigt werden?

Die erbvertragliche Bindung kann nur in bestimmten Fällen wieder gelöst werden. In Betracht kommen insoweit insbesondere:

  • die einvernehmliche Aufhebung des Erbvertrags
  • die Ausübung eines Änderungsvorbehaltes
  • die Anfechtung des Erbvertrages sowie
  • der Rücktritt vom Erbvertrag aufgrund eines vertraglichen Rücktrittsvorbehalts oder aufgrund gesetzlichen Rücktrittsrechts

Wann macht ein Erbvertrag Sinn?

Über einen Erbvertrag sollten Sie insbesondere in folgenden Situationen nachdenken:

  • Sie wollen bestimmte Personen verbindlich absichern, etwa weil diese Leistungen (wie etwa Pflegeleistungen) für Sie erbringen. Würden Sie die Person, welche die Pflegeleistungen erbringt, lediglich testamentarisch bedenken, könnte das Testament jederzeit widerrufen werden.
  • Sie sind Unternehmer und wollen die Unternehmensnachfolge sichern. Durch einen Erbvertrag kann ein Betrieb an den gewünschten Nachfolger übergeben werden. Aufgrund der Bindungswirkung besteht für beide Seiten eine Sicherheit.
  • Sie leben in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Da Sie nicht miteinander verheiratet sind, können Sie kein Ehegattentestament errichten. Eine wechselseitig bindende Erbeinsetzung ist aber mittels eines Erbvertrages möglich.