Was ist ein Ehegattentestament?

Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner besteht von Gesetzes wegen die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Der Grundgedanke ist dabei, dass die Vermögenswerte der Ehegatten zunächst dem überlebenden Ehegatten verbleiben und erst nach dem Versterben des Längerlebenden das Vermögen auf Dritte (im Regelfall die Kinder) übergeht. Die gesetzliche Erbfolge würde im Gegensatz dazu führen, dass beim Tod des ersten Ehegatten dessen Vermögen nicht nur auf den Ehegatten, sondern auch auf die Kinder bzw. andere Verwandte des Erblassers übergeht.

 

Die gebräuchlichste Form des Ehegattentestaments ist das so genannte Berliner Testament. Bei einem Berliner Testament wird der überlebende Ehegatte zunächst uneingeschränkter Alleinerbe, verstirbt auch dieser, geht der Nachlass auf einen Dritten (in der Regel die Kinder) als Schlusserben über.

 

Tipp: Pflichtteilsberechtigte Kinder, die in einem Ehegattentestament zu Schlusserben bestimmt worden sind, können beim Tod des erstversterbenden Ehegatten ihren Pflichtteil verlangen und Erben des Letztversterbenden bleiben. Dem ist ggf. durch eine so genannte Pflichtteilsstrafklausel entgegenzuwirken.

 

Noch ein Tipp: Erbschaftssteuerlich drohen Nachteile bei einem gemeinschaftlichen Testament, da die Erbschaftssteuer zweimal anfallen kann (erstmalig beim Tod des erstversterbenden Ehegatten und dann nochmals beim Tod des zweiten Ehegatten). Dem kann durch eine sinnvolle Gestaltung des Ehegattentestaments begegnet werden. 


In welcher Form muss ein Ehegattentestament errichtet werden?

Für das gemeinschaftliche Ehegattentestament gibt es keine besonderen Formvorschriften. Dies bedeutet, dass es – wie auch das Einzeltestament - sowohl eigenhändig als auch öffentlich (beim Notar) errichtet werden kann. Dabei reicht es aus, wenn einer der Ehegatten das Testament niederschreibt und unterzeichnet, während der andere Ehegatte lediglich seine Unterschrift hinzusetzt, ohne den Text der Erklärung zu wiederholen.

 


Inwieweit ist das Ehegattentestament bindend?

Anders als das Einzeltestament entfaltet das gemeinschaftliche Ehegattentestament grundsätzlich eine Bindungswirkung für den länger lebenden Ehegatten. Eine Bindungswirkung tritt jedenfalls bei so genannten wechselseitigen Verfügungen ein, also wenn die Verfügung des einen Ehegatten mit der des anderen Ehegatten stehen und fallen soll (ein Ehegatte setzt den anderen Ehegatten als Erben ein, weil der Andere ihn im Gegenzug bedacht hat). Wünschen die Ehegatten nicht, dass der überlebende Ehegatte nach dem ersten Erbfall an das Testament gebunden ist, kann in dem Ehegattentestament eine so genannte Freistellungsklausel eingefügt werden. Sofern das gemeinschaftliche Testament nicht eine solche Freistellungsklausel erhält, besteht für den überlebenden Ehegatten noch die Möglichkeit, die Erbeinsetzung auszuschlagen, um über die gesetzliche Erbfolge wieder frei über das geerbte Vermögen verfügen zu können.

 

 

Tipp: Damit das gemeinschaftliche Testament später auch nur die Bindungswirkungen entfaltet, die es soll, ist eine anwaltliche Beratung dringend zu empfehlen!