Wohnrecht und Pflegeversprechen bei frühem Tod des Veräußerers

Vereinbaren die Vertragsparteien bei einem Grundstückskaufvertrag ein Wohnrecht für den Veräußerer und eine Pflegeverpflichtung für die Erwerberin, führt der Tod des Veräußerers nur wenige Wochen nach Vertragsschluss nicht zu einem Zahlungsanspruch der Erben zum Ausgleich für das infolge des Todes gegenstandslos gewordene Wohnrecht und die Pflegeverpflichtung. 

So hat das OLG Frankfurt mit  Beschluss vom 06.05.2019 (Az. 8 W 13/19) entschieden. Zur Begründung führt das OLG u.a. aus, die Kaufvertragsparteien hätten sich beide im Ungewissen befunden, wie lange der Verkäufer leben und ob er pflegebedürftig werden würde, so dass kein Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung bestehe.