Streichungen im Testament

Das OLG Düsseldorf hat sich mit der Frage befasst, welche Folgen handschriftliche Streichungen in einem handschriftlichen Testament haben.

In derartigen Fällen muss aufgeklärt werden, ob die Streichungen auch tatsächlich vom Erblasser stammen. Denn nach dem Gesetz (§ 2255 Satz 1 BGB) kann ein Testament dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in Aufhebungsabsicht Veränderungen vornimmt, auch Texte oder Passagen durchstreicht. In diesem Fall ist ein entsprechender Aufhebungswille des Erblassers zu vermuten. 

 

Allerdings muss derjenige, der sich im Erbscheinsverfahren auf Streichungen des Erblassers beruft, die zur Folge hätten, dass er erbrechtlich begünstigt wäre, die Urheberschaft des Erblassers an diesen Streichungen beweisen. 

 

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2017, Aktenzeichen I-3 Wx 63/16