Prüfung der Testierfähigkeit

Wer ein Testament erstellt, muss testierfähig sein. Testierunfähig ist, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Das OLG Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 17.08.2017 klar gestellt, welche Maßnahmen das Nachlassgericht im Rahmen der Ermittlung der Testierfähigkeit vornehmen muss. Konkret ging es dabei um eine psychisch erkrankte Erblasserin.

 

Das Nachlassgericht hat die Frage, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer Testierunfähigkeit gegeben sind, von Amts wegen aufzuklären. Dabei hat es die konkreten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers aufzuklären, sodann Klarheit über den medizinischen Befund zu schaffen und anschließend die hieraus zu ziehenden Schlüsse zu prüfen. Bestehen dann weiter Zweifel an der Testierfähigkeit, sind diese regelmäßig durch das Gutachten eines psychiatrischen oder nervenärztlichen Sachverständigen zu klären, wobei der Sachverständige anhand der ermittelten Anknüpfungstatsachen zum einen den medizinischen Befund festzustellen, zum anderen dessen Auswirkungen auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Erblassers zu klären hat. Das Gericht hat sodann das Gutachten auf seinen sachlichen Gehalt, seine logische Schlüssigkeit sowie darauf zu prüfen, ob es von dem für erwiesen erachteten Sachverhalt ausgeht und eine am richtigen Begriff der Testierunfähigkeit orientierte überzeugende Begründung liefert. 

 

Dabei wird empfohlen, bei der Auswahl des Sachverständigen darauf zu achten sein, dass es sich möglichst um einen Facharzt für Psychiatrie mit dem Schwerpunkt "Forensische Psychiatrie" der Ärztekammern handelt und/oder mit dem Zertifikat "Forensische Psychiatrie" der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN). Idealerweise sollte er sich mit dem Spezialgebiet der Begutachtung der Geschäfts- und Testierfähigkeit bereits in besonderer Weise auseinandergesetzt haben. Dieser Sachverständige hat sich neben der Diagnosestellung insbesondere auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob sich eine bei dem Erblasser festzustellende krankhafte Wahnvorstellung inhaltlich auf Themen bezog, die für seine Willensbildung in Bezug auf die Testamentserrichtung als relevant angesehen werden können. Ferner hat der Sachverständige zu begutachten, ob bei dem Erblasser keine krankhaften Wahnvorstellungen vorgelegen haben, sondern vielmehr eine Psychopathie oder aber lediglich ein nicht krankhafter Altersstarrsinn.