Erbschein: Bank darf nicht auf Vorlage bestehen!

Wer erbt, muss sich im Rechtsverkehr als Erbe legitimieren. Doch hierfür ist nicht immer ein Erbschein notwendig. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5.4.2016 entschieden, dass der Erbe sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen  kann, wenn das Testament die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist.

Der BGH vertritt bereits seit vielen Jahren die Auffassung, dass ein Nachlassgläubiger (wie etwa die Bank) nicht auf Vorlage eines Erbscheins bestehen darf. Vielmehr muss in eindeutigen Fällen ein anderweitiger Erbnachweis akzeptiert werden. Die davon abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen und Banken, nach denen es beim Tod des Kunden in deren Ermessen stand, ob zur Klärung der Erbfolge ein Erbschein vorgelegt werden muss oder nicht, hat der BGH mit Urteil vom 8.10.2013 für unwirksam erklärt. Dementsprechend ist in aller Regel auch der Nachweis durch ein Testament verbunden mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts ausreichend.

 

Mit Urteil vom 5.4.2016 hat der BGH sogar bestätigt, dass die Bank die Kosten für die Beantragung des Erbscheins erstatten muss, wenn diese unberechtigterweise auf die Vorlage eines Erbscheins bestanden hatte.